Die Verleger klagten, weil sie das Angebot für zu textlastig halten und damit Konkurrenz zu eigenen Angeboten sehen. Fachleute nutzen den Begriff presseähnlich. 
Die Verlage beziehen sich auf den Medienstaatsvertrag der Bundesländer, der auch den groben Rahmen für das Online-Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelt. Darin steht, dass die Rundfunkangebote im Netz nicht presseähnlich gestaltet sein dürfen, also der Schwerpunkt auf Hörfunk und Bewegtbild liegen muss. (dpa/st)

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